Fr, 29. Mrz 2024, 11:01    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 146 Erlöschen des Antrags (Regelung seit 01.01.2002)
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Der Antrag erlischt mit der Ablehnung des Antragsempfängers oder durch den Widerruf eines nichtbindenden Antrages. Weitere Erlöschensgründe ergeben sich aus §§ 153, 156 BGB. Der Antrag erlischt auch, wenn die Annahmefristen des §§ 147 bis 149 BGB nicht eingehalten worden sind.

2. Die Ablehnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB), welche zugleich ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Sie ist auch bei formbedürftigen Verträgen formfrei. Die Ablehnung durch einen Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, da durch die Ablehnung die sich aus der Bindungswirkung des Antrages (§ 145 BGB) ergebenden Rechte des Minderjährigen beseitigt werden (§ 107 BGB). Als Ablehnung gilt auch die Annahme mit Änderung des Antrages (§ 150 II BGB).

3. Das Erlöschen des Antrages beseitigt nicht nur die Bindungswirkungs, sondern auch die rechtliche Existenz des Antrages. Die verspätete Annahme des Antrages ist deshalb als neue Antrag anzusehen (§ 150 I BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.