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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung (Regelung seit 01.01.2002)
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Bestimmung gilt für alle Fälle der notariellen Beurkundung, auch wenn diese rechtsgeschäftlich vereinbart worden ist. Der Vertrag kommt bereits mit der Beurkundung zustande, womit der Zugang der Annahmeerklärung nicht notwendig ist. Die Bestimmung des § 152 BGB ist auch abdingbar. Dies ist der Fall, wenn der Antragende eine Frist bestimmt, bis zu welcher die Annahme zu erfolgen hat (§ 148 BGB). In diesem Fall gilt § 152 BGB als stillschweigend ausbedungen, was aber umstritten ist.

2. Prozessuales
Die Beweislast trägt derjenige, welcher bahuptet in der Bestimmung einer Annahmefrist sei keine Abdingbarkeit enthalten.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.