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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 155 Versteckter Einigungsmangel (Regelung seit 01.01.2002)
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
1. Die Bestimmung regelt den Fall, daß die Parteien sich über den Inhalt des Vertrages einig zu sein glauben, dies tatsächlich aber nicht sind. § 155 BGB ist auch anwendbar, wenn nur eine Partei irrtümlich von einer Einigkeit betreffs der Vertragsbestimmungen ausgeht.

2. Ein Einigungsmangel ist immer gegeben, wenn der Inhalt der Erklärungen, welche zum Vertragsschluß führen nicht übereinstimmen. Stimmen die Erklärungen nach einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB aber überein, so liegt kein versteckter Dissens vor. Auch wenn die Erklärungen voneinander abweichenm der Wille der Parteien aber übereinstimmt, ist kein Dissens gegeben. Das gleiche gilt, wenn eine Partei, die von der objektiven Erklärung abweichende Bedeutung erkennt. Ein geheimer Vorbehalt, die Gegenpartei am objektiv erklärten festzuhalten ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich.

3. Ein versteckter Dissens ist vor allem gegeben, wenn die Parteien rereglungsbedürftige Punkte des Vertrages vergessen oder übersehen haben, also eine versteckte Unvollständigkeit vorliegt; wenn die äußeren Erklärungen objektiv voneinander abweichen, die Parteien aber von einer Übereinstimmung ausgehen; also ein Erklärungsdissens vorliegt, wenn die Erklärungen sich zwar äußerlich decken, die verwendeten Vegriffe aber mehrdeutig sind und von den Parteien unterschiedlich verstanden werden, also ein Scheinkonsens vorliegt.

4. Der versteckte Dissens führt zum Nichtzustandekommen des Vertrages. Soweit die Parteien aber auch ohne die Einigung über die offenen Punkte den Vertrag geschlossen hätten ist der Vertrag wirksam. Betrifft der Vertrag essentialia negotii, scheidet die Aufrechterhaltung des Vertrages i.d.R. aus. Einigungslücken sind auch durch Anwendung auf zwingende gesetzliche Regelungen zu schließen.

5. Prozessuales
Die Beweislast trägt, wer sich trotz Dissenses auf die Wirksamkeit des Parteiwillens beruft. Muß eine Partei den Dissens vertreten, so kommt gegen sie ein Ersatzanspruch aus c.i.c. in Betracht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.